ZVR – ZAHL: 1049246398

Adresse: Pfaffstättnerstr. 2/4/6

2352 Gumpoldskirchen

 


Statuten des Vereins:

ARTCANHELP – Kulturverein zur Förderung von sozialem
Engagement durch Kunstinitiativen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: ARTCANHELP – Kulturverein zur Förderung von sozialem
Engagement durch Kunstinitiativen
Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist eine Kunst- und Kulturplattform zur Förderung von sozialem Engagement durch Kunstinitiativen.

Die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur.

Die Förderung von zeitgenössischen Künstler*Innen aller Kunstsparten, wie zum Beispiel der bildenden und angewandten Kunst sowie Performance, Tanz, Bewegung, darstellende Kunst, digitale und neue Medienkunst, Technologie in Verbindung mit Kunst, transmediale Kunst wie auch Literatur und Musik/Tonkunst, Graffiti und Street Art beinhalten.

Die Durchführung von karitativen Aktionen und Projekten.

Unterstützung und Engagement zu sozialen Projekten und Umweltschutz-Initiativen. Aufklärungsarbeit, Vermittlung und das Schaffen von Bewusstsein für sozialkritische und gesellschaftskritische Themen.

Die Förderung und Erweiterungen des Kunstverständnisses in der Bevölkerung.

Die Bildung einer Plattform, eines Netzwerks für Kunst, Kultur und Kommunikation zur Unterstützung und Förderung von jungen Künstler/innen anzubieten.

Die Künstlerinnen sollen dabei unterstützt und gefördert werden, Projekte zu realisieren und durch Veranstaltungen künstlerische Werke der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Die Mitglieder von ARTCANHELP lehnen jede Art des Ausdrucks oder der Verbreitung sexistischen, rassistischen oder kriegshetzerischen Gedankengutes ab.

Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Geplant ist: Einrichtung von Vereins- und Spendenkontos inkl.Österreichischem Spenden
Gütesiegel (www.OSGS.at).

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll wie folgt erreicht werden durch:

(a) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung kultureller Aktivitäten, insbesondere von Veranstaltungen wie Vorträgen, Podiums- und Publikumsdiskussionen, Projektpräsentationen, Workshops, Kunstgesprächen, Symposien, Kampagnen im Öffentlichen Raum, Musik Veranstaltung, Tanzveranstaltungen, Kunstausstellungen, Graffiti und Street Art, Lesungen, Poetry Slams, Wettbewerben, Vereinsabenden und Veranstaltungen geselliger Art.

(b) Die Sammlung und Distribution von Informationen sowie die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung der für die Sammlung und Verteilung/ Distribution der Informationen erforderlichen Einrichtungen einer Datenbanken/ Bibliotheken

(c) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und Pressemitteilungen sowie von sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

(d) die Herausgabe von Publikationen.

(e) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Organisationseinheiten zur Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Künstlerinnenvereinigungen, Künstlerinnenverbänden sowie anderen Interessensvertretungen und Berufsverbänden im In- und
Ausland.

(f) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung einer Plattform zur Kommunikation zwischen bildenden KünstlerInnen, Kunstvermittlerinnen und dem Publikum.

(g) die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Organisationseinheiten zur
Interessensvertretung der bildenden Künstlerinnen vor nationalen, multinationalen, und internationalen Organisationen, vor Behörden und in der Öffentlichkeit.

(h) Gelder durch Stifterinnen (i) Der Verein bedient sich bei Bedarf an Erfüllungsgehilfinnen (gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO) und kann auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden. Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte können mit entsprechender Widmung an gemeinnützige
Organisationen (gemäß § 40a Z 1 BAO) weitergeleitet und für Preise und Stipendien (gemäß §40b BAO) zur Verfügung gestellt werden.

Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Subventionen und andere öffentliche sowie private Förderungen, Unterstützung durch
Privatpersonen und Unternehmungen
(c) Sponsorleistungen, Werbeeinnahmen
(d) Verkauf von Dienstleistungen zur Arbeit im Sinne des Vereinszwecks
(e) Provisionen aus Verkaufsvermittlungen von Kunstwerken
(f) Erträge aus dem Verkauf von Kunstwerken aus dem Vereinsbestand
(g) Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
(h) Erträge aus vereinseigenen Publikationen
(i) Erträge aus der Zurverfügungstellung von Vereinsräumen
(j) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Schenkungen
(k) Verkauf von Sachspenden

(l) Vermögensbestände
(m) Stifter*innen
(n) sonstige Erträge und Zuwendungen
(o) Eintrittsgebühren
(p) Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
(q) Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
(r) Einnahmen aus Mittelweitergabe
(s) Einnahmen aus Fundraising
(t) Einnahmen aus Crowdfunding
(u) Bausteinaktionen
(v) Sponsoring
(w) Flohmärkte
(x) Werbeeinnahmen

Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die von der Satzung angeführten Zwecke
verwendet werden.

§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle volljährigen natürlichen Personen werden, die entsprechend der Beurteilung durch den Vorstand anhand der von ihnen vorgelegten Präsentation ihrer Arbeit eine entsprechende künstlerische Qualifikation aufweisen.
Assoziierte Mitglieder können alle volljährigen natürlichen Personen werden, die Tätigkeiten bzw. Berufe ausüben, die – entsprechend der Beurteilung durch den Vorstand – zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen.

Entscheidung durch die Mitgliederversammlung:

Fördernde Mitglieder können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden.
Eine unbefristete oder vorab befristete Mitgliedschaft (z.B. auf ein Jahr) ist möglich.
Ehrenmitglieder können alle volljährigen natürlichen Personen werden, die vom Vorstand oder drei ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung als solche bestätigt werden. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person,- ernannt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung werden, die durch ihre außerordentlichen Leistungen und Verdienste zum Wohle der Menschen und der Umwelt das Ansehen des Vereins fördert.
Stifter sind jene Personen, die durch Zahlung eines einmaligen größeren, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Betrags den Verein finanziell besonders fördern. Sie können Ehrenmitglieder werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Alle BeitrittswerberInnen haben eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und Stiftern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme aller anderen Mitglieder entscheidet das Leitungsorgan.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, fördernden und assoziierten Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten

Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und assoziierter Mitglieder bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. des Absendens per Email.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu fördern und ihn in jeder Hinsicht zu unterstützen, alle Handlungen zu unterlassen, die das Vereinsansehen außerhalb des Vereins schädigen, am Vereinsleben aktiv teilzunehmen und damit die Zusammengehörigkeit der Kunstschaffenden und Kunstinteressierten zu fördern. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Ausstellungen und Wettbewerben des Vereins teilzunehmen, es unterwirft sich jedoch den vom Vereine ausgearbeiteten Richtlinien über die Zulassung von Kunstwerken, Kunstperformances und – aktivitäten.

Alle Mitglieder erhalten die Informationsaussendungen des Vereins, sowie die Einladungen zu den Veranstaltungen des Vereins.

Das Stimmrecht in der Leitungssitzung steht nur den Mitgliedern des Leitungsorgans zu.

• Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten des Vereines und über die
finanzielle Gebarung informiert zu werden.

• Ordentliche Mitglieder sind außerdem berechtigt, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.

• Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern des Leitungsorgans und allen ordentlichen und assoziierten Mitgliedern zu.

• Die Rechte jedes einzelnen Mitglieds treten mit dem Datum des Einlangens des ersten Mitgliedsbeitrages in Kraft.

• Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Der Verein wird verwaltet:

• von der Mitgliederversammlung
• vom Leitungsorgan
• von Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer
• vom Schiedsgericht

§ 9 Mitgliederversammlung

• Die Mitgliederversammlung ist jährlich auf Beschluss des Leitungsorgans des Vereins einzuberufen.

• Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich (Mail, Fax, Brief, SMS, Whatsapp, Signal und Facebook,- allgemein Messenger Dienst) einzuladen. Die Einladungen sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu versenden und müssen die vorläufige Tagesordnung enthalten.

• Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, schriftlich per E-Mail einzureichen.

• Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

• Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

• Stimmberechtigt sind Leitungsorgan, ordentliche und assoziierte Mitglieder.

• Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

• Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit (s. Ausnahmen unten).

 

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind zur Beschlussfassung vorbehalten:

die Wahl/Bestellung/Enthebung des Leitungsorgans des Vereins,

die Wahl/Bestellung/Enthebung der Rechnungsprüferin

Beschlussfassung über Statutenänderungen des Vereins, die Beschlussfassung über die Tagesordnung.

Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Tagesordnungspunkte einzubringen, wenn diese mindestens von zwei ordentlichen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der GV schriftlich beim Leitungsorgan
eingebracht werden.

Die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Leitungsorgans und Entlastung des Leitungsorgans die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des/der
Rechnungsprüfer_in , der Ernennung und Ausschluss von ordentlichen, assoziierten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern die Festsetzung/Änderung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge für
ordentliche, assoziierte und Ehrenmitglieder die Festsetzung des Stifterbeitrages, der Ankauf, die Belehnung und die Veräußerung von Liegenschaften, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer*in mit dem Verein die Auflösung des Vereins Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung ist zum Zeitpunkt ihrer Einberufung beschlussfähig, gleichgültig wie viel Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat diese Satzungsbestimmung in ihrem
vollen Wortlaut zu enthalten.

Die Mitgliederversammlung verfasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, über die Punkte 1, 3, 10 und 12 mit einer Zweidrittelmehrheit.

Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Leitungsorgan innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn das Leitungsorgan aufgrund eines Beschlusses die Abhaltung einer
solchen erforderlich hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder eine solche mittels eingeschriebenen Briefes verlangen.

§ 11 Das Leitungsorgan

Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und maximal 5 Mitgliedern. Bei 5 Mitgliedern im Leitungsorgan müssen mindestens drei Mitglieder des Leitungsorgans ordentliche
Mitglieder aus dem Kunst- Kulturbereich sein, bei 4 müssen 2 ordentliche Mitglieder aus dem Kunst- Kulturbereich sein.

Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer_in handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Leitungsorgans ist zeitlich unbegrenzt.

Wiederwahl ist möglich.

Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.

Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen,
ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.

Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der*s Vorsitzenden den Ausschlag.

Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.

Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorgans.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des
Leitungsorgans durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw. des neuen
Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.

Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.

Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und
Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern bis zur Entstehung des Vereins und bei Sachlage s. § 13 Punkt 4 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

Das Leitungsorgan kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten,- überwacht die Einhaltung der Statuten,
Abschluss von Verträgen mit Dritten, soweit sie nicht der Genehmigung und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, die Durchführung aller Mitgliederversammlungsbeschlüsse,
die Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Veranstaltungen des Vereins.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen

Jedes Mitglied des Leitungsorgans ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten
(Einzelvertretung).

Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein (Insichgeschäfte)
bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds
des Leitungsorgans. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Leitungsorgans ein Insichgeschäft
darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug und um Schaden vom Verein abzuwenden ist das Leitungsorgan
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen,
unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Die Rechnungsprüfung

Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit
gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel.

Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über die Bestellung, die
Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

Bei nur 2 Mitgliedern im Leitungsorgan gilt das 4-Augen-Prinzip. Jeder Geldfluss/-transfer, Aktivitäten auf dem Vereinskonto muss in einer Sitzung des Leitungsorgans einstimmig beschlossen, protokolliert und einander schriftlich bestätigt werden. Sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Geldgebarung befassen, werden gemeinsam unterzeichnet.

Bei mehr als 2 Mitgliedern wird ebenfalls jeder Geldfluss/-transfer in einer Sitzung des Leitungsorgans einstimmig beschlossen, protokolliert und einander schriftlich bestätigt. Sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Geldgebarung befassen, werden von mind. 2 Mitgliedern des Leitungsorgans unterzeichnet.

§ 15 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen einer Woche
ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht.

Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichterinnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zurm Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichterinnen und für dieden Vorsitzenden des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch
Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit.

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

 

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Leitungsorgan gestellt werden.

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen AbwicklerIn zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat.

Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und und für die
finanzielle Abwicklung Sorge zu tragen bzw. jemanden dazu bevollmächtigen und beauftragen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
ARTCANHELP verfolgen.

 

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